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Versicherungen
Versicherungen für Studierende: Das Studierendenwerk informiert Sie über wichtige Versicherungen und versichert Sie mit.
Als Verursacher eines Schadens, wenn Sie fremde Sachen beschädigen oder jemanden verletzen, müssen Sie eventuell die entstandenen Kosten übernehmen und Schadenersatz zahlen.
Auch eine längere Krankheit oder ein Unfall kann sehr teuer werden, wenn man nicht ausreichend versichert ist.
Wer sich also nicht ruinieren möchte, sollte die ein oder andere Versicherung abschließen. Welche Versicherung Sie wirklich brauchen, hängt dabei von Ihren Lebensumständen und auch Ihrem Alter ab.
Als Studierende können sie über Ihre Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (zzgl. Wehr-/ Zivildienst) in der gesetzlichen/privaten Krankenkasse kostengünstig mitversichert sein.
Für „Arbeits“- oder „Wegeunfälle“ (z.B. während der Vorlesung, Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Exkursionen (einschl. Pausen), beim Hochschulsport, auf dem Hin- und Rückweg zur Uni, ...) unterliegen Sie während der Aus- und Fortbildung dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Studierendenwerk Marburg hat Sie darüber hinaus privatrechtlich und freiwillig versichern lassen. Das heißt, Sie sind auch während Ihrer Freizeit unfallversichert (außerhalb der Uni und außerhalb des direkten Weges nach und von der Uni). Siehe dazu den Punkt Freizeitunfallversicherung des Studierendenwerks (unten) .
Für Schäden, die Sie bei fremden Personen anrichten, müssen Sie unter Umständen viele Tausend Euro bezahlen, da Sie nach dem Gesetz zum Schadenersatz verpflichtet sind. Dabei haften Sie grundsätzlich mit Ihrem derzeitigen und zukünftigen Vermögen und Einkommen. Die Haftpflichtversicherungen zählen somit zu den wichtigsten Versicherungen.
Die Pflegeversicherung dient der Absicherung von Risiken bei Eintreten eines Pflegefalls.
In der Rentenversicherung bestehen für Studierende gesonderte Regelungen.
Die Entscheidung der Krankenversicherung - ob gesetzlich oder privat gilt für Ihr gesamtes Studium
Studierende, die an staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, fallen unter die Krankenversicherungspflicht in gesetzlichen Krankenkassen. Wer also vor dem Tag der Einschreibung bei einer privaten Krankenkasse versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Krankenversicherungspflicht an kündigen und in die gesetzliche Krankenkasse eintreten.
Die Familienversicherung
Sie können über Ihre Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres oder bis zu einer Einkommensgrenze (2024: 505 €; bei Mini-Job 538 €) in der gesetzlichen/privaten Krankenkasse beitragsfrei bzw. kostengünstig mitversichert sein.
Zu beachten ist dabei, dass Sie nach Ablauf der Familienversicherung nicht mehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung oder umgekehrt wechseln können, da Sie sich am Anfang des Studiums für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht entschieden haben bzw. davon haben befreien lassen. Diese Entscheidung gilt für Ihr gesamtes Studium.
Nach Ablauf der Familienversicherung (Überschreiten des 24. Lebensjahres oder der Einkommensgrenze) müssen Sie sich selbst versichern. Hier bieten alle Krankenkassen einen günstigen Studententarif an. Zu vergleichen sind allerdings die Leistungen. Vergleichen Sie auch die Beiträge, die Sie nach dem Studium zu zahlen haben. Bessere Leistungen können die privaten Kassen bieten, doch hier können die Beiträge über die Jahre hinweg stark steigen.
Ende der Versicherungspflicht
Aus der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht für Studierende fallen Sie mit Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Ab diesem Zeitpunkt gilt nicht mehr der günstige Studententarif, sofern keine Ausnahmen zum Tragen kommen.
Eine Verlängerung der Versicherungspflicht kann gegeben sein durch die Art der Ausbildung, familiäre und persönliche Gründe. Diese Gründe müssen jedoch bei der zuständigen Krankenkasse vorgetragen und geprüft werden.
Die Verlängerung der Versicherungspflicht müssen Sie vor Vollendung des 30. Lebensjahres formlos bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Der Tarif für die anschließende freiwillige Weiterversicherung wird durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt. Es empfiehlt sich auf jeden Fall vor Ende der Versicherungspflicht ein Gespräch mit der Krankenkasse.
Private Krankenversicherung
Um sich am Anfang des Studiums privat zu versichern, ist es nötig, sich von der Krankenversicherungspflicht zu befreien. Hierbei handelt es sich um eine endgültige Entscheidung, da die Befreiung während des gesamten Studiums nicht widerrufen werden kann.
Die privaten Krankenversicherer bieten für Studierende einen sog. Privaten Studentischen Krankenversicherungs-Tarif (PSKV) an. Dieser Tarif gilt bis zum 34. Lebensjahr und ist im Vergleich zu den Kosten der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung recht günstig. Die Beiträge können sich jedoch kurzfristig ändern.
Bei einer privaten Krankenversicherung ist zu beachten:
- für Familienmitglieder besteht eigene Beitragspflicht,
- der Versicherungsnehmer muss für alle Kosten in Vorlage treten,
- Kündigungsmöglichkeit des Versicherungsgebers bei zu hohem Risiko,
- die Leistungen privater Versicherer können eingeschränkt und es können Risikozuschläge erhoben werden.
Bei Ende des Studiums bzw. bei Vollendung des 34. Lebensjahres endet auch der relativ günstige Beitrag des PSKV-Tarifs. Da die Preise, Leistungen und sonstige Konditionen z. T. äußerst unterschiedlich sind, sollte in jedem Fall ein genauer Vergleich vorgenommen werden.
Auch hier gilt: Nur wenn der oder die ehemalige Studierende als Arbeitnehmer(in) tätig wird, kann evtl. von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung, oder umgekehrt, gewechselt werden.
Für ausländische Studierende, die sich nicht gesetzlich versichern können, stehen ebenfalls private Krankenversicherungen zur Verfügung, beispielsweise hier
Beihilfe zur Krankenversicherung
Studierende, die Leistungen nach dem BAföG erhalten und gesetzlich krankenversichert sind, können im Rahmen des BAföG einen Krankenversicherungszuschlag erhalten. Dieser beträgt derzeit 84,00 € und 25,00 Euro für die Pflegeversicherung, wovon 50 % rückzuzahlendes Darlehen sind.
Hinweis für Studierende, die ein vorgeschriebenes berufspraktisches Studiensemester (BPS) absolvieren:
Wenn Sie während Ihres Studiums ein Praktikum ableisten, welches in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, besteht generelle Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen Sie weiterhin den günstigen Studententarif.
Gesetzliche Unfallversicherung für Studierende
Für "Arbeits"- oder "Wegeunfälle" (z.B. während der Vorlesung, Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Exkursionen (einschl. Pausen), beim Hochschulsport, auf dem Hin- und Rückweg zur Uni, Berufspraktikas im Rahmen des Studiums ...) unterliegen Sie während der Aus- und Fortbildung dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die in einem zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Besuch einer Hochschule stehen.
- Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt folgende Leistungen:
- Heilbehandlungen (z.B. Behandlungskosten Arzt/Krankenhaus einschl. Fahr- und Transportkosten, Arznei- und Verbandmittel, Therapien)
- die soziale und berufliche Rehabilitation (z.B. Umschulung, Wohnungshilfe)
- Geldleistungen (z.B. Verletztengeld, Rente an Versicherte, Hinterbliebenenrente)
- Hilfsmittel, die durch den Unfall beschädigt werden oder verloren gehen (z.B. Brille) sind wiederherzustellen oder zu erneuern
Nähere Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung, der Unfallkasse Hessen, finden Sie im Internet unter www.ukh.de.
Unfallmeldung
Im Falle eines Unfalles muss dieser dem Studentenwerk -Gesundheitsdienst- gemeldet werden. Die dafür benötigte Unfallanzeige kann auch direkt im Studentenhaus, Zimmer 304, aufgenommen werden.
Das Formular zur Unfallanzeige bekommen Sie auch bei den Hausmeistern der Sporthallen, sofern es sich um einen Unfall während des Hochschulsportes handelt. Wichtig ist jedoch dabei, dass die von Ihnen ausgefüllte Unfallanzeige beim Gesundheitsdienst des Studentenwerks eingereicht wird, damit Ihre Unfallmeldung auf dem schnellsten Weg an die Unfallkasse Hessen (gesetzliche Unfallversicherung) weitergeleitet werden kann, und dementsprechend alsbald Leistungen gewährt werden können.
Das Studierendenwerk Marburg hat Sie zusätzlich privatrechtlich und freiwillig versichern lassen.
Das heißt, Sie sind auch während Ihrer Freizeit unfallversichert (außerhalb der Uni und außerhalb des direkten Weges nach und von der Uni). Grundsätzlich sind nur solche Unfälle versichert, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht abgedeckt werden. Dieses Angebot erstreckt sich auf das weltweite Unfallrisiko im Freizeitbereich.
Folgende Leistungen werden gewährt:
- bis zu 20.000,00 € Invalidität mit Mehrleistung
- bis zu 40.000,00 € Vollinvalidität (100% Invalidität)
- bis zu 2.000,00 € Tod
- bis zu 5.000,00 € für Bergungskosten
- bis zu 5.000,00 € für kosmetische Operationen.
Wenn Ihnen diese Versicherungssummen nicht ausreichen, können Sie selbstverständlich bei jeder anderen Versicherung zusätzlich noch eine private Unfallversicherung abschließen.
Unfallmeldung
Auch hier gilt, dass Sie den Unfall unverzüglich dem Studentenwerk -Gesundheitsdienst- melden müssen. Warten Sie mit einer Unfallmeldung zu lange, so kann der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages seine Leistungen verweigern.
Für Schäden, die Sie bei fremden Personen anrichten, müssen Sie unter Umständen viele Tausend Euro bezahlen, da Sie nach dem Gesetz zum Schadenersatz verpflichtet sind. Haftpflicht ist also die Verpflichtung zum Schadenersatz. Sie haften für Schäden bei Dritten mit Ihrem derzeitigen und zukünftigen Vermögen und - bis zur Pfändungsgrenze - auch mit Ihrem Einkommen. Ein Haftungsanspruch besteht bis der finanzielle Schaden, den Sie angerichtet haben, vollständig ersetzt ist. Die Haftpflichtversicherungen zählen somit zu den wichtigsten Versicherungen.
Es gibt keine Haftpflichtversicherung, die alle denkbaren Haftpflichtschäden deckt, sondern es gibt diese Versicherungsart für viele Bereiche in den verschiedensten Formen, beispielsweise für Fahrzeughalter, Betriebe, Bauherren, Familien, Tiere und vieles mehr.
Mitversichert sind in der Regel der Ehepartner und die Kinder, solange Letztere noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben und noch nicht verheiratet sind. Auch der Partner, mit dem der Versicherungsnehmer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt, kann normalerweise kostenlos mitversichert werden. Hierfür ist jedoch meist ein ausdrücklicher Antrag und ein Vermerk in der Versicherungspolice nötig.
- Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind nach § 20 Pflegeversicherungsgesetz die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies betrifft auch Studierende, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V krankenversicherungspflichtig sind.
- Auch freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Hierzu gehören z.B. Studierende, die sich nach Vollendung des 30. Lebensjahres freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern. Sie können sich auf Antrag befreien lassen, wenn sie eine private Pflegeversicherung nachweisen, deren Leistungen denen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen.
- Studierende, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen oder aber sich von dieser Versicherungspflicht haben befreien lassen, unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Falls sie aber eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, sind sie verpflichtet, auch einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen. Damit sind - im Vergleich zu den Kosten einer gesetzlichen Pflegeversicherung für Studierende “erhebliche Mehrkosten verbunden. Die private Pflegeversicherung kann bei dem eigenen Krankenversicherungsunternehmen oder“ innerhalb von 6 Monate nach Eintritt der individuellen Pflegeversicherungspflicht “bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Der Vertrag muss für sie selbst und ihre Angehörigen, für die in der sozialen Pflegeversicherung eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen einer gesetzlichen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Das Pflegeversicherungsgesetz sieht eine Meldepflicht für den Verband der privaten Krankenversicherer vor, wonach dieser Verband alle Personen zu melden hat, die zwar einen privaten Krankenversicherungsschutz, jedoch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes auch einen Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen haben.
- Wer seiner Verpflichtung zum Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
- Wer als Studierende/r in der gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern familienversichert ist, ist auch in der sozialen Pflegeversicherung der Eltern im Rahmen der Familienversicherung kostenfrei mitversichert. Die Altersgrenze für studierende Kinder entspricht denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Kinder, deren Eltern eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben, sind in dieser ebenfalls kostenfrei mitversichert. Auch hier gelten die Bestimmungen für die Familienversicherung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Beihilfe zur Pflegeversicherung
Studierende, die z.Zt. Leistungen nach dem BAföG erhalten und ab dem 01.01.1995 selbst pflegeversichert sind, können im Rahmen des BAföG einen Pflegeversicherungszuschlag erhalten. Dieser beträgt derzeit 25,00 €, wovon 50% rückzuzahlendes Darlehen sind.
Kurze Rückblende:
Seit dem 01. Oktober 1996 sind Studierende, die einen mehr als geringfügigen Job ausüben, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 01.01.2013 ist ein Studentenjob auch dann rentenversicherungspflichtig, wenn er einer geringfügigen Beschäftigung gleichkommt, es sei denn, es handelt sich um
- eine befristete Beschäftigung
(Bei einem befristeten Aushilfsjob sind Sie versicherungs- und beitragsfrei. Mit mehreren Jobs können Sie allerdings doch rentenversicherungspflichtig werden. Ihr Aushilfsjob muss von Beginn an befristet sein. Ab 01.01.2015 darf die Beschäftigung nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern. Die Höhe des Verdienstes spielt dann keine Rolle).
- ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum.
- ein freiwilliges Praktikum, das unentgeltlich ausgeübt wird, oder
- eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job), die bereits vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurde.
(Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 538,00 € nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung keine Rolle mehr. Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen.)
Dies gilt nicht für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die nach dem 01.01.2013 aufgenommen wurden. Der Arbeitgeber muss 15% des Bruttoverdienstes als Beitrag zahlen. Der Arbeitnehmer zahlt Beiträge in Höhe der Differenz zum normalen Beitragssatz, wenn der Beitragssatz z.B. bei 18,7% liegt, zahlt der Arbeitgeber 15% und Sie 3,7 %. Von der Rentenversicherungspflicht können Sie sich auch befreien lassen. Dadurch entfällt zwar Ihr Beitragsanteil, Sie erwerben aber auch keine Beitragszeiten in der Rentenversicherung.
Weitere Informationen
Gesundheitsdienst
In der Mensa Erlenring, Studentenhaus,
Ebene 3, Zimmer 304
Montag - Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und nach Vereinbarung. Um Terminvereinbarung unter
Telefon: 06421- 296 112 oder gesundheitsdienst@stw-mr.de
wird gebeten.