Richtlinien für die Vergabe von Studienabschlussdarlehen des Studierendenwerks Marburg

RICHTLINIEN FÜR DIE VERGABE VON STUDIENABSCHLUSSDARLEHEN DES STUDENTENWERKS MARBURG

 Nach dem „Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen“ hat das Studentenwerk Marburg die Aufgabe, die Studentinnen und Studenten der Philipps-Universität Marburg „wirtschaftlich, sozial, gesundheitlich, sportlich und kulturell zu fördern“. Hierzu gehört auch die Vergabe von Studienabschlussdarlehen an bedürftige Studierende.

§1

Anspruchsberechtigter Personenkreis

  1. Studierende der Philipps Universität Marburg können zum Abschluss ihres Studiums ein Darlehen erhalten.
  2. Ein Studienabschlussdarlehen kann nur in der Studienabschlussphase, d.h. sechs Monate vor dem voraussichtlichen Studienabschluss gewährt werden.
  3. Der Verwaltungsrat des Studentenwerks Marburg kann im Einzelfall die Erweiterung des Berechtigungskreises beschließen.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Studienabschlussdarlehens besteht nicht.

 

§2

Darlehenszweck

  1. Die Darlehen werden nur für Aufwendungen gegeben, die zur weiteren Durchführung des Studiums und zum Ablegen der Abschlussprüfung erforderlich sind, nicht aber zur Tilgung von bestehenden Verbindlichkeiten und/oder für sonstige studienfremde Ausgaben.
  2. Das Studienabschlussdarlehen stellt eine überbrückende Finanzierungshilfe in Form von Darlehen für bedürftige Studierende dar. Erforderlich ist, dass die nachgewiesene wirtschaftliche Notlage durch einen anderen privaten oder staatlichen Träger oder durch eine andere Maßnahme kurzfristig nicht gelindert werden kann (Subsidiaritätsprinzip).
  3. Die Darlehensnehmerinnen und –nehmer haben den Abschluss ihrer Prüfung dem Studenten-werk Marburg, Abteilung Beratung & Studienfinanzierung, durch Vorlage des Abschlusszeugnisses anzuzeigen.

 

§3

Antragserfordernis / Darlehenssicherung

  1. Über das Studienabschlussdarlehen wird nur auf schriftlichen Antrag entschieden.
  2. Zur Sicherung des Darlehens ist grundsätzlich eine schriftliche selbstschuldnerische Bürg-schaft beizubringen. Die Unterschrift der Bürgin / des Bürgen ist von einer siegelführenden Behörde oder vom zuständigen Sachbearbeiter / von der zuständigen Sachbearbeiterin der Abteilung Beratung & Studienfinanzierung des Studentenwerks Marburg zu bestätigen. Als Bürgen werden nur Personen anerkannt, die ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, deren Bonität glaubhaft gemacht wird und die keine eidesstattliche Versicherung / Vermögensauskunft abgegeben haben. Als Bürgen sind ausgeschlossen die Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner.

 

§4

Darlehenshöhe / Auszahlungsweise

  1. Die Darlehenshöhe ist auf Euro 4.000,00 begrenzt.
  2. Das Darlehen wird in einer Summe ausgezahlt.

 

§5

Zinsen

Das Studienabschlussdarlehen wird zinslos gewährt.

 

§6

Rückzahlung

  1.  Die Rückzahlung soll grundsätzlich 1 Jahr nach Studienabschluss beginnen und erfolgt in monatlichen Raten von Euro 100,00. Wird unmittelbar nach dem 1. Studienabschluss noch ein konsekutiver Studiengang angeschlossen, kann der Rückzahlungsbeginn angepasst werden.
  2. Der Tilgungszeitraum darf 40 Monate nicht überschreiten.
  3. Frühere Ratenzahlungen sind jederzeit in jeder Höhe möglich.

 

§7

Vorzeitige Fälligkeit des Darlehens

Das Darlehen ist sofort zur  Rückzahlung fällig, wenn die Darlehensnehmerin / der Darlehensnehmer

  1. mit zwei aufeinanderfolgenden Terminen oder mit einem Betrag, der zwei Monatsraten erreicht, in Verzug gerät,
  2. von der Universität Marburg strafweise vom Studium ausgeschlossen wird,
  3. das Studium ohne Abschlussprüfung abbricht,
  4. vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, die für die Bewilligung des Darlehens von wesentlicher Bedeutung waren,
  5. es versäumt, das Ende des Studiums unter Vorlage des Abschlusszeugnisses bis spätestens zu dem in der Hochschulbescheinigung vorgesehenen voraussichtlichen Datum für das Studienende vorzulegen.

 

§8

Aufrechnung

Die Erklärung der Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Darlehensnehmerin / den Darlehensnehmer gegenüber dem Studentenwerk Marburg ist ausgeschlossen.

 

§9

Inkrafttreten

Diese Vergaberichtlinien für die Studienabschlussdarlehen des Studentenwerks Marburg treten zum 01.04.2021 in Kraft.

Nach dem „Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen“ hat das Studentenwerk Marburg die Aufgabe, die Studentinnen und Studenten der Philipps-Universität Marburg „wirtschaftlich, sozial, gesundheitlich, sportlich und kulturell zu fördern“. Hierzu gehört auch die Vergabe von Studienabschlussdarlehen an bedürftige Studierende.