Eigenes Einkommen und BAföG

Bedeutung

BAföG wird nur geleistet, so weit Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Eigenes Einkommen kann daher zur Minderung des Anspruchs führen und ist auch in anderer Beziehung relevant (z. B. beim Kindergeld – s. u.).

Anrechnungszeitraum

Entscheidend ist das Einkommen, das im Bewilligungszeitraum zufließt (z. B. von 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres). Wie hoch das Einkommen in den einzelnen Monaten ausfällt ist unerheblich: Es kommt allein auf die Gesamtsumme an. Maßgeblich ist außerdem, wann Ihnen das Einkommen zufließt, nicht dagegen, für welchen Monat es bestimmt ist.

Freibeträge

  • Wird studienbegleitend ein Job ausgeübt, bleibt der Verdienst bis zu einem Monatsbrutto von 520,00 € anrechnungsfrei, im Jahr also bis zu 6.240,00 € (Jobben und BAföG).
  • Andere Einkünfte, z. B. aus selbstständiger Arbeit, einem Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung, bleiben bis mtl. 420,91 € anrechnungsfrei, jährlich also bis 5.050,92 €.
  • Sind Sie verheiratet oder haben Sie Kinder, gelten höhere Freibeträge (Ehegatte 805,00 €, pro Kind 730,00 €), auf die allerdings eigene Einnahmen der betreffenden Familienmitglieder, die nicht selbst in einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung stehen dürfen, angerechnet werden.
  • Waisenrente oder Waisengeld wird bis auf einen Freibetrag in Höhe von 180,00 € angerechnet.
  • Für Ausbildungsvergütungen wird kein Freibetrag eingeräumt. Handelt es sich jedoch um eine Praktikantenvergütung, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von mtl. 100,00 € (jährlich 1.200,00 €) gewährt.

Verfahren

Bei der Antragstellung ist abzuschätzen, welche Höhe die Einnahmen im folgenden Bewilligungszeitraum erreichen werden. Änderungen müssen unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Einnahmen sind später detailliert nachzuweisen. Kommt es zur Anrechnung, muss die Ausbildungsförderung insoweit zurückgezahlt werden.