BAföG – Allg. Informationen

Eine Frau füllt Bafög Formulare aus
Antrag

Um Leistungen nach dem BAföG zu erhalten, ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag stellen. Ausbildungsförderung wird nicht rückwirkend vor dem Antragsmonat geleistet. Antragsformulare (sog. Formblätter) gibt es beim Studentenwerk vor Ort, als Download unter Formulare sowie als Online-Antrag. Ein Erstantrag sollte wegen der erforderlichen Bearbeitungszeit gleich nach der Immatrikulation gestellt werden.

Das Schriftformerfordernis fällt mit Inkrafttreten des 27. BAföGÄndG weg. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Website BAföGdigital.

Folgeanträge sind jeweils in der Regel einmal jährlich zu stellen. Diese sollten, um Zahlungsunterbrechungen zu vermeiden, zwei bis drei Monate vor dem Ende des laufenden Bewilligungszeitraums eingereicht werden.

Wenn Sie beim Ausfüllen der Formulare Fragen haben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für Ausbildungsförderung im Studierendenwerk selbstverständlich gerne weiter.

Welche Formulare werden benötigt?

Formblatt 01 - Antrag für die erstmalige Beantragung mit Angaben zur Person sowie zum eigenen Einkommen und Vermögen

Formblatt 09 - Folgeantrag auf Ausbildungsförderung - nur für Studierende

Formblatt 02 - nur für ein Praktikum einzureichen - wird sonst durch die von der EDV erstellte Studienbescheinigung "nach § 9 BAföG" ersetzt

Formblatt 03 - persönliche und Einkommensangaben eines Ehegatten, eines Lebenspartners und jeden Elternteils -  wird für jede Person mit eigenem Einkommen benötigt

Formblatt 04 - Angaben zu Kinder der auszubildenden Person und Antrag auf Berücksichtigung eines Kinderbetreuungszuschlags

Formblatt 05 - Leistungsnachweis, der nur einmalig zum 5. Fachsemester benötigt wird (es sei denn spätere erstmalige Antragstellung)

Formblatt 06 - nur für ein Auslandsstudium

Formblatt 07 - Aktualisierungsantrag (nur wenn das gegenüber dem Einkommen im vorletzten Kalenderjahr aktuell wesentlich niedrigere Einkommen angerechnet werden soll)

Formblatt 08 - Vorausleistungsantrag, wenn die Eltern den angerechneten Einkommensbetrag nicht als Unterhalt leisten

Erklärung Mietvereinbarung - Angaben zum Mietverhältnis

Benötigt werden für einen Erstantrag somit im Regelfall das Formblatt 01, die maschinelle Studienbescheinigung „BAföG“ sowie das Formblatt 03 für jedes Elternteil (bei eigenem Einkommen eines jeden Elternteils) und der Steuerbescheid der Eltern des vorletzten Kalenderjahres. Welche weiteren Nachweise evtl. vorzulegen sind, ist den jeweiligen Formblättern zu entnehmen bzw. wird Ihnen im Rahmen der Bearbeitung individuell mitgeteilt.

Da das Schriftformerfordernis mit Inkrafttreten des 27. BAföGÄndG weggefallen ist, empfehlen wir eine Antragstellung auf BAföGdigital.

Bedarf

Die höchstmögliche monatliche BAföG-Förderung beträgt ab dem WS 2022/2023:

  • 812,00 € für Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen,
    (im gesetzlichen Bedarfssatz (Grundbedarf) von 812,00 € sind für die Unterkunftskosten 360,00 € enthalten)
  • 94,00 € maximal als Krankenkassenzuschuss bei selbstversicherten Studenten
  • 28,00 € als Pflegeversicherungszuschlag bei selbstbeitragspflichtigen Studenten
  • 934,00 € insgesamt monatlich

Ob eine Förderung bewilligt wird, richtet sich u. a. nach der Bedürftigkeit. Hierfür maßgebend ist in erster Linie das Einkommen der Eltern und/oder des Ehegatten. Vom Einkommen werden folgende Freibeträge gewährt:

  • für die Eltern 2.415,00 € mtl.
  • für den alleinstehenden Elternteil 1.605,00 € mtl.
  • für den Ehegatten des Antragstellers 1.605,00 € mtl.
  • für Kinder (Geschwister), wenn sie in nicht förderungsfähiger Ausbildung  stehen 730,00 € mtl.*
  • für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je (z.B. Großmutter der/s Auszubildenden) 730,00 € mtl.*
  • für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten des Einkommensbeziehers (Stiefelternteil) - wenn nicht in förderungsfähiger Ausbildung - 805,00 € mtl.*

* Die Freibeträge mindern sich ggf. um das Einkommen des Ehegatten, Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

Das diese Freibeträge übersteigende Nettoeinkommen bleibt anrechnungsfrei

1. zu 50 vom Hundert und 2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wird.

Förderungsart

Ausbildungsförderung wird in der Regel zu 50 % als Zuschuss und zu 50 % als unverzinsliches Darlehen geleistet. Soweit sich das Studium durch eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu vierzehn Jahren verzögert hat, wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu 100 % als Zuschuss geleistet. Dies gilt auch für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14 b BAföG.

In einigen Ausnahmefällen erfolgt eine Förderung in Form eines unverzinslichen Staatsvolldarlehens.

Auslandsstudium

Ob Sie für ein Studium im Ausland Ausbildungsförderung erhalten können, erfahren Sie ebenfalls im Amt für Ausbildungsförderung (Auslandsförderung). Auch hier gilt im Zweifel: Fragen kostet nichts.

Altersgrenze

Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch hiervon gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen.

Förderungshöchstdauer

Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur im Rahmen der vom Gesetzgeber festgelegten Förderungshöchstdauer geleistet. Wie so oft gilt auch hier:

Keine Regel ohne Ausnahme. (Stichwort: Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG).

Leistungsnachweis

Ausbildungsförderung wird während der ersten vier Semester grundsätzlich ohne Kontrolle der Studienfortschritte bewilligt. Nach dem 4. Semester ist ein Leistungsnachweis vorzulegen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Antrag auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises gestellt werden (bitte vorher informieren).

Rückzahlung des Darlehens

Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Maximal sind 77 Monatsraten zu je 130,00 € einkommensabhängig zurückzuzahlen. Dies ergibt eine maximale Rückzahlungssumme in Höhe von 10.010,00 €. Dabei werden neben eigenen Einkommensfreibeträgen auch Freibeträge für den Ehegatten und die Kinder des Darlehensnehmers berücksichtigt.

Eltern und Ehegatten sind zur Rückzahlung der Darlehen nicht verpflichtet. Das Darlehen wird zentral vom Bundesverwaltungsamt in Köln eingezogen.

Teilerlass

Ein Teilerlass des Darlehens ist möglich. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an das dafür zuständige Bundesverwaltungsamt (www.bva.bund.de).

Weitere Auskünfte

... erteilt ihr BAföG-Amt im Studierendenwerk Marburg während der Sprechzeiten des Amtes für Ausbildungsförderung :

Mo und Mi: 12:30 Uhr bis 15:30 Uhr

Di und Do: 9.00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

im Ostflügel des Studentenhauses, Erlenring 5, 35037 Marburg oder

per E-mail unter: bafoeg@stw-mr.de

Telefonische Auskünfte (unverbindlich) unter der Nummer: +49(0)6421 / 296-0

Bitte wenden Sie sich an Ihren AnsprechpartnerIn!