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BAföG – Allg. Informationen – Aktuelles
Aktuelles
Besseres BAföG ab Wintersemester 2024/2025
- Die Grundbedarfsätze des BAföG wurden um fünf Prozent angehoben.
- Die Wohnkostenpauschale für auswärts wohnende Studierende stieg von 360 auf 380 Euro angehoben.
- Wer vor der Aufnahme eines Studiums bestimmte Sozialleistungen bezieht, hat jetzt einen Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro. Das Geld wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.
- Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehe- oder Lebenspartners bzw. der Ehe- oder Lebenspartnerin der Geförderten wurden um insgesamt 5,25 Prozent angehoben. Ebenso stiegen die Freibeträge bei der Darlehensrückzahlung um 5,25 Prozent.
- Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Geförderten wird so angepasst, dass sie bis zum Umfang eines "Minijobs" hinzuverdienen können, ohne dass das auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird.
- Ein so genanntes Flexibilitätssemester gibt allen Studierenden einmalig die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus ein Semester lang weiter BAföG zu erhalten. Damit ist es jetzt zum Beispiel möglich, sich ganz auf die Abschlussarbeit zu konzentrieren, auch wenn die formale Regelstudienzeit leicht überschritten wird.
- Ein Fachrichtungswechsel kann ohne negative Folgen für den BAföG-Anspruch auch noch etwas später im Bachelor-Studium stattfinden.
Wie viel BAföG ist möglich?
BAföG-Antrag - am besten online stellen!
Auf bafoeg-digital können Sie BAföG online beantragen.
bafoeg-digital ist ein Online‐Tool, über das Sie Schritt für Schritt alle notwendigen Daten eingeben. Diese Daten werden dann automatisch in Ihrem persönlichen bafoeg-digital-Account gespeichert.
Sie können die Bearbeitung jederzeit unterbrechen und fortsetzen. Notwendige Dokumente laden Sie per Upload-Funktion hoch - auch separat zu einem späteren Zeitpunkt. Eine Original-Unterschrift oder eine Authentifizierung wie früher sind nicht mehr nötig.
In jedem Fall werden Ihre Angaben schon bei der Eingabe geprüft und Sie vermeiden Fehler.
Als Antragsdatum gilt immer der Tag, an dem Ihr Antrag bei uns eingeht. Das ist wichtig, denn Sie können frühestens ab dem Monat des Antragsdatums BAföG bekommen.
Falls Sie den Antrag nicht über bafoeg-digital online stellen möchten,
Sie haben es besonders eilig und möchten sichergehen, dass Sie Ihren Antrag so schnell wie möglich stellen? Fürs Erste und damit Sie die Antragsfristen einhalten können, reicht dann auch ein
Bitte beachten: Eine Eingangsbestätigung der E-Mail erfolgt aus technischen Gründen immer nur einmalig pro Absender. Dies bedeutet, dass auf alle weiteren E-Mails keine Bestätigung des Eingangs ergeht. Achten Sie bitte auch unbedingt darauf, nur eine einzige E-Mail-Adresse anszuschreiben. Ein mehrfaches Anschreiben verzögert die eigentliche Antragsbearbeitung.
Antrag
Um Leistungen nach dem BAföG zu erhalten, ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag stellen. Ausbildungsförderung wird nicht rückwirkend vor dem Antragsmonat geleistet. Ein Erstantrag sollte wegen der erforderlichen Bearbeitungszeit gleich nach der Immatrikulation gestellt werden.
Das Schriftformerfordernis fällt mit Inkrafttreten des 27. BAföGÄndG weg. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Website BAföGdigital.
Folgeanträge sind jeweils in der Regel einmal jährlich zu stellen. Diese sollten, um Zahlungsunterbrechungen zu vermeiden, zwei bis drei Monate vor dem Ende des laufenden Bewilligungszeitraums eingereicht werden.
Wenn Sie beim Ausfüllen der Formulare Fragen haben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für Ausbildungsförderung im Studierendenwerk selbstverständlich gerne weiter.
Welche Formulare werden benötigt?
Formblatt 01 - Antrag für die erstmalige Beantragung mit Angaben zur Person sowie zum eigenen Einkommen und Vermögen
Formblatt 09 - Folgeantrag auf Ausbildungsförderung - nur für Studierende
Formblatt 02 - nur für ein Praktikum einzureichen - wird sonst durch die von der EDV erstellte Studienbescheinigung "nach § 9 BAföG" ersetzt
Formblatt 03 - persönliche und Einkommensangaben eines Ehegatten, eines Lebenspartners und jeden Elternteils - wird für jede Person mit eigenem Einkommen benötigt
Formblatt 04 - Angaben zu Kinder der auszubildenden Person und Antrag auf Berücksichtigung eines Kinderbetreuungszuschlags
Formblatt 05 - Leistungsnachweis, der nur einmalig zum 5. Fachsemester benötigt wird (es sei denn spätere erstmalige Antragstellung)
Formblatt 06 - nur für ein Auslandsstudium
Formblatt 07 - Aktualisierungsantrag (nur wenn das gegenüber dem Einkommen im vorletzten Kalenderjahr aktuell wesentlich niedrigere Einkommen angerechnet werden soll)
Formblatt 08 - Vorausleistungsantrag, wenn die Eltern den angerechneten Einkommensbetrag nicht als Unterhalt leisten
Erklärung Mietvereinbarung - Angaben zum Mietverhältnis
Benötigt werden für einen Erstantrag somit im Regelfall das Formblatt 01, die maschinelle Studienbescheinigung „BAföG“ sowie das Formblatt 03 für jedes Elternteil (bei eigenem Einkommen eines jeden Elternteils) und der Steuerbescheid der Eltern des vorletzten Kalenderjahres. Welche weiteren Nachweise evtl. vorzulegen sind, ist den jeweiligen Formblättern zu entnehmen bzw. wird Ihnen im Rahmen der Bearbeitung individuell mitgeteilt.
Förderungsart
Ausbildungsförderung wird in der Regel zu 50 % als Zuschuss und zu 50 % als unverzinsliches Darlehen geleistet. Soweit sich das Studium durch eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu vierzehn Jahren verzögert hat, wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu 100 % als Zuschuss geleistet. Dies gilt auch für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14 b BAföG.
In einigen Ausnahmefällen erfolgt eine Förderung in Form eines unverzinslichen Staatsvolldarlehens.
Auslandsstudium
Ob Sie für ein Studium im Ausland Ausbildungsförderung erhalten können, erfahren Sie ebenfalls im Amt für Ausbildungsförderung (Auslandsförderung). Auch hier gilt im Zweifel: Fragen kostet nichts.
Altersgrenze
Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch hiervon gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen.
Förderungshöchstdauer
Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur im Rahmen der vom Gesetzgeber festgelegten Förderungshöchstdauer geleistet. Wie so oft gilt auch hier:
Keine Regel ohne Ausnahme. (Stichwort: Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG).
Leistungsnachweis
Ausbildungsförderung wird während der ersten vier Semester grundsätzlich ohne Kontrolle der Studienfortschritte bewilligt. Nach dem 4. Semester ist ein Leistungsnachweis vorzulegen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Antrag auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises gestellt werden (bitte vorher informieren).
Rückzahlung des Darlehens
Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Maximal sind 77 Monatsraten zu je 130,00 € einkommensabhängig zurückzuzahlen. Dies ergibt eine maximale Rückzahlungssumme in Höhe von 10.010,00 €. Dabei werden neben eigenen Einkommensfreibeträgen auch Freibeträge für den Ehegatten und die Kinder des Darlehensnehmers berücksichtigt.
Eltern und Ehegatten sind zur Rückzahlung der Darlehen nicht verpflichtet. Das Darlehen wird zentral vom Bundesverwaltungsamt in Köln eingezogen.
Weitere Informationen zur Darlehensrückzahlung hier!
Teilerlass
Ein Teilerlass des Darlehens ist möglich. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an das dafür zuständige Bundesverwaltungsamt (www.bva.bund.de).
Weitere Auskünfte
... erteilt ihr BAföG-Amt im Studierendenwerk Marburg während der Sprechzeiten des Amtes für Ausbildungsförderung :
Inland und Meisterbafög:
Auslandsamt
Montag und Mittwoch von 9.30 - 12.00 Uhr
im Ostflügel des Studentenhauses, Erlenring 5, 35037 Marburg oder
per E-mail unter: bafoeg@stw-mr.de
Telefonische Auskünfte (unverbindlich) unter der Nummer: +49(0)6421 / 296-0
Bitte wenden Sie sich an Ihren AnsprechpartnerIn!