Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein Schulbesuch in EU-Ländern oder der Schweiz

(Stand: 27. BAföGÄndG - 08.2022) - Ausführungen gelten für Bewilligungszeiträume ab August 2022

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. 3 BAföG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Schulbesuch in Europa in Ländern der EU und der Schweiz Ausbildungsförderung geleistet werden. Neben den schon für die Förderung in Deutschland geltenden Bedingungen müssen allerdings weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, welche Voraussetzungen dies sind und was Sie im Zusammenhang mit einem Förderungsantrag für einen Schulbesuch in Europa in Ländern der EU und der Schweiz noch beachten müssen.

Allgemeine Voraussetzungen

  • Förderungsfähig ist der Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von im Inland gelegenen Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, nach dem BAföG förderungsfähigen Berufsfachschulklassen oder Fach- und Fachoberschulklassen gleichwertig ist. Ausbildungen an Schulen mit gymnasialer Oberstufe, die vollständig in einem EU-Land oder der Schweiz absolviert werden, sind jedoch nicht förderungsfähig.
  • Sie müssen Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Das bedeutet, dass Sie sich nicht nur zu Ausbildungszwecken in Deutschland aufhalten dürfen.
  • Der Schulbesuch ist durch eine Bestätigung der Schule im Ausland nachzuweisen.
  • Nach dem Auslandsschulbesuch müssen Sie Ihre Schulausbildung an einer inländischen Schule fortsetzen.

Zusammensetzung der Förderungsleistungen

  • monatlicher Grundbedarf von zurzeit maximal € 632,00, einschließlich pauschliertem Miekostenanteil, für die Zeit des tatsächlichen Schulbesuchs. Maßgeblich ist der auch für das Inland geltende Bedarfssatz für Schüler, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Die Bestätigung über die auswärtige Unterbringung wird auf dem Vordruck Unterkunftsbestätigung geführt.
  • Zuschlag zur Krankenversicherung bei Nachweis einer erforderlichen Krankenversicherung bis zu € 94,00.
  • Ein Auslandszuschlag wird nicht gewährt.
  • Schulgebühren werden nicht übernommen.
  • Reisekosten werden für die (einmalige) Hin- und Rückreise zum / vom  Ausbildungsort bedarfserhöhend berücksichtigt. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils € 250,00 pro Reise, insgesamt max. € 500,00.

Was Sie sonst noch wissen und beachten sollten

  • Die gewährte Ausbildungsförderung wird als Zuschuss geleistet.
  • Der Antrag ist im Grunde genauso zu stellen, wie Sie es wahrscheinlich schon von Ihrer Inlandsförderung kennen. Füllen Sie die Antragsformulare (Formblatt 06, Formblatt 01, Zusatzblatt zu Formblatt 01, Formblatt 03)  bitte sorgfältig aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen (Einkommens- und Vermögensnachweise von Ihnen, Einkommensnachweise des Ehegatten / der Eltern des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums im Ausland (nicht des vorletzten Kalenderjahres vor dem Zeitpunkt der Antragstellung), bei.
  • Zusätzlich ist noch eine Bescheinigung Ihrer hiesigen Schule bezüglich der erreichten Jahrgangsstufe (Schulbescheinigung Inland) einzureichen.
  • Nach Antritt der Schulausbildung in Ländern der EU und der Schweiz ist die Dauer der ausländischen Schulausbildung durch eine Bescheinigung der ausländischen Schule nachzuweisen.
  • Reichen Sie Ihren Antrag bitte rechtzeitig - ca. sechs Monate - vor Aufnahme Ihres Auslandsstudiums beim Studierendenwerk Marburg, Amt für Ausbildungsförderung, Erlenring 5, 35037 Marburg ein, damit Ihnen die zustehenden Förderungsleistungen bereits zu Beginn Ihrer Auslandsausbildung zur Verfügung stehen. Bei einer späteren Antragstellung müssen Sie mit einer Verzögerung der Auszahlung rechnen. Da das Schriftformerfordernis mit Inkrafttreten des 27. BAföGÄndG weggefallen ist, kann der Antrag auch komplett online gestellt werden.
  • Wir empfehlen wir eine Online-Antragstellung auf BAföGdigital.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

Hinweis: Ansprüche können aus dem Inhalt dieser Informationen nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.