Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein Studium in EU-Ländern und der Schweiz

(Stand: 27. BAföGÄndG - 07.2022) - Ausführungen gelten für Bewilligungszeiträume ab August 2022

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 BAföG i.V.m. § 16 BAföG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Ausbildung in Ländern der Europäischen Union und der Schweiz gefördert werden. Neben den schon für die Förderung in Deutschland geltenden Bedingungen müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Hiermit möchten wir Sie informieren, welche Voraussetzungen dies sind und was Sie im Zusammenhang mit einem Förderungsantrag für ein Studium in Ländern der Europäischen Union und der Schweiz beachten müssen:

Allgemeine Voraussetzungen

  • Sie müssen Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Dies bedeutet, dass Sie sich nicht nur zu Ausbildungszwecken in Deutschland aufhalten dürfen.
  • Sofern im Verlauf des Studiums die Fachrichtung gewechselt wird, ist eine Förderung nur nach Anerkennung des Fachrichtungswechsels im Rahmen von § 7 Abs. 3 BAföG möglich.
  • Die Ausbildung sollten Sie noch innerhalb der Förderungshöchstdauer angetreten haben. Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit Ihres Studienganges. Eine Förderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer ist nur unter den in § 15 Abs. 3 BAföG bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Wenn Sie die Ausbildung im Ausland nach Ablauf des vierten Fachsemesters fortsetzen, ist eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG (Formblatt 05) vorzulegen, sofern Sie diese Bescheinigung nicht schon beim bisher zuständigen (Inlands-)BAföG-Amt vorgelegt haben. Bei einem Vollstudium in Ländern der EU oder der Schweiz ist eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG stets  mit dem Leistungsstand des vierten Fachsemesters zum Ende des vierten Fachsemesters vorzulegen. Wird diese Bescheinigung nicht innerhalb der ersten vier Monate des fünften Fachsemesters vorgelegt, ist der Leistungsstand des laufenden Semesters nachzuweisen.

Besondere Voraussetzungen

  • Nehmen Sie die Ausbildung unmittelbar in einem Land der EU oder der Schweiz auf, kann Ausbildungsförderung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einen Inlandsstudium erfolgen. Auzubildende, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Unionsbürger der EU oder Staatsangehörige von EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) sind, werden nur gefördert, wenn Sie die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.
  • Setzen Sie die Ausbildung nach einer Ausbildungsphase im Inland, in einem Land der EU oder der Schweiz für eine max. Dauer von einem Jahr fort, mit der Absicht, die Ausbildung im Inland abzuschließen, ist für die Förderung allerdings die Anrechenbarkeit der im Ausland erbrachten Studienleistungen auf die im Inland, in den Ländern der EU und der Schweiz begonnenen Ausbildung erforderlich.
  • Die Ausbildung in Ländern der EU und der Schweiz muss einer Ausbildung an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen in Deutschland gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit ist von Amts wegen zu prüfen. Auf besondere Anforderung ist eine Dokumentation der ausländischen Hochschule vorzulegen.  Sprachkurse erfüllen diese Voraussetzung nicht.
  • Förderungsleistungen für ein Studium in Ländern der EU und der Schweiz werden nur für die Zeit gewährt, in der Sie tatsächlich als Vollzeitstudent in Ihrer Fachrichtung immatrikuliert sind, die Ausbildungsstätte besuchen und Ihre Arbeitskraft hierdurch voll in Anspruch genommen wird. Für die Orientierungsphase (orientation week) besteht in der Regel kein Anspruch auf Förderung. Auch mit einer Immatrikulation als Gasthörer (visiting student) würden Sie die Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
  • Sollte sich im Laufe Ihres Auslandsaufenthaltes oder nach Ihrer Rückkehr herausstellen, dass Sie Ihre Ausbildung nicht im Sinne der vorstehenden Erläuterungen als Vollzeitstudent betrieben haben, müssen Sie mit einer Rückforderung aller für Ihre Auslandsausbildung bewilligten Förderungsleistungen rechnen. Dies gilt unter Umständen auch für den Fall eines vorzeitigen Abbruchs der Ausbildung.
  • Für die Anfertigung einer Studienarbeit können Studierende nur gefördert werden, wenn Sie gleichzeitig als Vollzeitstudent in Ihrer Fachrichtung an der ausländischen Hochschule immatrikuliert sind; anderenfalls kann unter Umständen aber ein Förderungsanspruch durch Ihr bisheriges BAföG-Amt bestehen. Achten Sie deshalb darauf, dass die Immatrikulationsbescheinigung von der ausländischen Hochschule pro Semester und in allen Punkten vollständig ausgefüllt ist. Ggf. verwenden Sie den in englischer Sprache vorbereiteten Vordruck des Förderungsamtes.

Zusammensetzung der Förderungsleistungen

Die Ausbildungsförderung wird im Regelfall - wie auch bei einer Förderung Ihrer Ausbildung im Inland - in Form von Zuschuss bzw. unverzinslichem Darlehen geleistet; nachgewiesene Studiengebühren werden hingegen in voller Höhe als Zuschuss geleistet.

  • Grundbedarf in Höhe von z. Zt. max. € 812,00, einschließlich pauschaliertem Mietkostenanteil, (wie bei der Inlandsförderung ist die Förderung abhängig vom eigenen anzurechnenden Einkommen und Vermögen sowie dem anzurechnenden Einkommen des Ehegatten / der Eltern). Die Bestätigung über die auswärtige Unterbringung wird auf dem Vordruck Unterkunftsbestätigung geführt.
  • Zuschlag zur Krankenversicherung im Inland bei Nachweis einer erforderlichen Krankenversicherung bis zu € 94,00
  • Zuschlag zur Krankenversicherung im Ausland (sofern Pflichtbeiträge für die Einschreibung im Ausland zu erbringen sind)
  • Zuschlag zur Pflegeversicherung von € 28,00, wenn Sie während Ihres Auslandsaufenthaltes im Inland beitragspflichtig in der Pflegeversicherung oder entsprechend privat versichert sind und einen Nachweis hierüber vorlegen
  • Studiengebühren, soweit diese notwendig sind und Sie alle Möglichkeiten zum Erlass oder zur Ermäßigung der Studiengebühren ausgeschöpft haben. Die Notwendigkeit und Ihre Erlassbemühungen müssen Sie nachweisen. Studiengebühren für die ausländische Ausbildungsstätte sind längstens für die Dauer eines Jahres bis zu einer Höhe von € 5.600,00 (ab 08/2022) erstattungsfähig. Sollten Sie für die Durchführung einer ausländischen Ausbildung bereits Studiengebühren in Höhe von € 5.600,00 oder für 12 Monate (unabhängig von der Höhe der Ihnen erstatteten Studiengebühren) erhalten haben, ist der Anspruch erschöpft. Verwaltungs- und Benutzergebühren können nicht übernommen werden. Es werden außerdem nur die Studiengebühren berücksichtigt, die Sie selbst zu tragen haben und die im Ausland zu entrichten sind. Ihre Zahlungen sind durch Quittungen zu belegen.
  • Reisekosten für die (einmalige) Hin- und Rückreise zum Ausbildungsort werden pauschal mit € 250,00 je Reise, ingesamt mit € 500,00, bedarfserhöhend berücksichtigt.
  • Absolviert der Auszubildende seine vollständige Ausbildung im Ausland, so erhöht sich sein Bedarf ebenfalls nur für die An- und Abreise.
  • Wie bei der Inlandsförderung ist die Förderung abhängig vom eigenen anzurechnenden Einkommen und Vermögen sowie dem anzurechnenden Einkommen des Ehegatten / der Eltern. Aus dem Grundbedarf sowie den mit der Auslandsausbildung einhergehenden bedarfserhöhenden Leistungen wird der monatliche Bedarf ermittelt, der um Ihr anzurechnendes Einkommen / Vermögen sowie das anzurechnende Einkommen des Ehegatten / der Eltern gemindert wird (= individueller monatlicher Förderungsbetrag). Eine isolierte Erstattung von Reisekosten und Studiengebühren ist ausgeschlossen.
  • Reisekosten und Studiengebühren werden ihrer Höhe nach anteilig auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt (s.o.) bedarfserhöhend berücksichtigt. Allerdings kann dies hinsichtlich der Studiengebühren erst nach Zahlung und Vorlage des entsprechenden Zahlungsnachweises (Quittung / Kontoauszug, etc.) erfolgen.
  • Die Belege für die Studiengebühren sind - soweit dies möglich ist - bei der Antragstellung, im übrigen zügig, spätestens im dritten Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, nachzureichen. Nach dieser Frist eingereichte Kostenbelege können nicht mehr berücksichtigt werden.

Was Sie sonst noch wissen und beachten sollten

  • Für die Förderung einer Ausbildung im Ausland ist es ohne Bedeutung, ob Sie während des Auslandsaufenthaltes an der inländischen Hochschule immatrikuliert oder beurlaubt sind.
  • Bei einer Inlandsausbildung bleibt die Zeit einer Ausbildung im Ausland - längstens jedoch bis zu einem Jahr - bei der Bemessung der Förderungshöchstdauer unberücksichtigt. Aber: Diese Regelung gilt nicht für Auszubildende, bei denen ein Auslandsaufenthalt durch die Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
  • Für die Dauer des Auslandsstudiums wird ein eigenständiger Bewilligungszeitraum von maximal zwölf Monaten festgelegt; ggf. wird der von Ihrem bisher zuständigen BAföG-Amt festgelegte Bewilligungszeitraum abgeändert.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie für den Fall, dass Sie Förderung für eine Ausbildung im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in der Schweiz  beziehen, Ihrem bisher zuständigen Förderungsamt, die Aufnahme der Ausbildung anzeigen müssen, da während der Ausbildung  kein Anspruch auf Inlandsförderung besteht.
    Wenn Sie Ihre Bankverbindung für die Dauer Ihres Auslandsaufenthaltes ändern möchten, teilen Sie uns dies bitte rechtzeitig vorher schriftlich mit. Bitte beachten Sie, dass wir nur auf Konten in Deutschland überweisen können.
  • Nicht zuletzt wegen der langen Postlaufzeiten empfehlen wir Ihnen - für die Dauer Ihres Auslandsaufenthaltes-, einen Bevollmächtigten (Vollmacht) im Inland zu benennen, um eine reibungslose Bearbeitung Ihres Antrages auf Leistungen nach dem BAföG zu gewährleisten.
  • Der Antrag ist im Grunde genauso zu stellen, wie Sie es wahrscheinlich schon von Ihrer Inlandsförderung kennen. Füllen Sie die Antragsformulare (Formblatt 06, Formblatt 01, Zusatzblatt zu Formblatt 01, Formblatt 03)  bitte sorgfältig aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen (Einkommens- und Vermögensnachweise von Ihnen, Einkommensnachweise des Ehegatten / der Eltern des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums im Ausland (nicht des vorletzten Kalenderjahres vor dem Zeitpunkt der Antragstellung), bei.
  • Reichen Sie Ihren Antrag bitte rechtzeitig - ca. sechs Monate - vor Aufnahme Ihres Auslandsstudiums beim Studierendenwerk Marburg, Amt für Ausbildungsförderung, Erlenring 5, 35037 Marburg ein, damit Ihnen die zustehenden Förderungsleistungen bereits zu Beginn Ihrer Auslandsausbildung zur Verfügung stehen. Bei einer späteren Antragstellung müssen Sie mit einer Verzögerung der Auszahlung rechnen. Da das Schriftformerfordernis mit Inkrafttreten des 27. BAföGÄndG weggefallen ist, kann der Antrag auch komplett online gestellt werden.
  • Wir empfehlen wir eine Online-Antragstellung auf BAföGdigital.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

Hinweis: Ansprüche können aus dem Inhalt dieser Informationen nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.