Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein Praktikum in Europa (außer in EU-Ländern und der Schweiz)

(Stand: 27. BAföGÄndG - 07.2022) - Ausführungen gelten für Bewilligungszeiträume ab August 2022

Nach § 5 Abs.5 BAföG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Teilnahme an einem Praktikum in Europa Ausbildungsförderung geleistet werden. Vorpraktika sind prinzipiell nicht förderungsfähig. Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, welche Voraussetzungen Sie im Zusammenhang mit einem Förderungsantrag für ein Praktikum in Europa (außer in Ländern der EU und der Schweiz) beachten müssen.

Allgemeine Voraussetzungen

  • Sie müssen Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Das bedeutet, dass Sie sich nicht nur zu Ausbildungszwecken in Deutschland aufhalten dürfen.
  • Sie müssen die Grundkenntnisse in Ihrer Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz bereits erlangt haben. Ohne diese einjährige Startphase besteht keine Förderungsfähigkeit Ihres Praktikums.
  • Wenn Sie bereits für die Dauer eines Jahres außerhalb Deutschlands, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz studiert und hierfür Leistungen nach dem BAföG erhalten haben, ist die Förderung für ein Praktikum in Europa in der Regel nicht mehr möglich.
  • Wenn Sie das Praktikum in Europa nach Ablauf des vierten Fachsemesters aufnehmen, ist eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG (Formblatt 5) vorzulegen, sofern Sie diese Bescheinigung nicht schon beim bisher zuständigen BAföG-Amt vorgelegt haben. Bei einem Vollstudium in Ländern der EU oder der Schweiz ist eine von Hochschullehrern unterschriebene Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG nach Ablauf des vierten Fachsemesters vorzulegen.

Besondere Voraussetzungen

  • Das Praktikum muss im Zusammenhang mit dem Besuch einer förderungsfähigen Berufsfachschule oder Fachschule, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz nach der jeweils geltenden Studien- und Ausbildungsordnung (PO) gefordert werden und den Anforderungen der Studien- und Ausbildungsordnung genügen.
  • Die zeitliche Dauer und die inhaltliche Ausgestaltung des Praktikums müssen in den Ausbildungsbestimmungen geregelt sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch die inländische Ausbildungsstätte/ Prüfungsstelle im Formblatt 06 zu bescheinigen.
  • Das Praktikum muss nach den maßgeblichen Ausbildungsbestimmungen mindestens zwölf Wochen dauern (vorgeschriebene Mindestdauer). Selbst geringfügige Abweichungen führen dazu, dass das Praktikum nicht gefördert werden kann!
  • Es ist eine Bescheinigung über die Durchführung des Praktikums der Praktikantenstelle im Ausland  vorzulegen (Bescheinigung Praktikantenstelle im Ausland).

Zusammensetzung der Förderungsleistungen

  • Grundbedarf in Höhe von z. Zt. max. € 812,00 für Studierende und € 632,00 für Schüler, einschließlich pauschaliertem Mietkostenanteil, (wie bei der Inlandsförderung ist die Förderung abhängig vom eigenen anzurechnenden Einkommen und Vermögen sowie dem anzurechnenden Einkommen des Ehegatten / der Eltern). Der Nachweis der auswärtigen Unterbringung wird auf dem Vordruck Unterkunftsbestätigung geführt.
  • Zuschlag zur Krankenversicherung im Inland bei Nachweis einer erforderlichen Krankenversicherung bis zu € 94,00, wenn die Krankenversicherung während des Auslandsaufenthaltes fortgeführt wird.
  • Zuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von € 28,00 wenn Sie während Ihres Auslandsaufenthaltes im Inland beitragspflichtig in der Pflegeversicherung oder entsprechend privat versichert sind und einen Nachweis hierüber vorlegen.
  • Reisekosten für die (einmalige) Hin- und Rückreise zum Ausbildungsort werden pauschal mit € 250,00 je Reise, ingesamt mit € 500,00, bedarfserhöhend berücksichtigt.
  • Der Auslandszuschlag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BAföG-AuslandszuchlagsV wird nicht gewährt.

Was Sie sonst noch wissen und beachten sollten

  • Sollte es wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen nicht zu einer Zahlung von Ausbildungsförderung für Ihr Praktikum kommen, erkundigen Sie Sich bei Ihrem zuständigen Inlandsförderungsamt, ob Ihnen für diese Zeit Inlandsförderung bewilligt werden kann.
  • Die Ausbildungsförderung wird im Regelfall - wie auch bei einer Förderung Ihrer Ausbildung in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz in Form von Zuschuss bzw. unverzinslichem Darlehen geleistet.
  • Nicht zuletzt wegen der langen Postlaufzeiten empfehlen wir Ihnen - für die Dauer Ihres Auslandsaufenthaltes -, einen Bevollmächtigten (Vollmacht) im Inland zu benennen, um eine reibungslose Bearbeitung Ihres Antrages auf Leistungen nach dem BAföG zu gewährleisten.
  • Der Antrag ist im Grunde genauso zu stellen, wie Sie es wahrscheinlich schon von Ihrer Inlandsförderung kennen. Füllen Sie die Antragsformulare (Formblatt 06, Formblatt 01, Zusatzblatt zu Formblatt 01, Formblatt 03)  bitte sorgfältig aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen (Einkommens- und Vermögensnachweise von Ihnen, Einkommensnachweise des Ehegatten / der Eltern des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums im Ausland (nicht des vorletzten Kalenderjahres vor dem Zeitpunkt der Antragstellung), bei.
  • Reichen Sie Ihren Antrag bitte rechtzeitig - ca. sechs Monate - vor Aufnahme Ihres Auslandsstudiums beim Studierendenwerk Marburg, Amt für Ausbildungsförderung, Erlenring 5, 35037 Marburg ein, damit Ihnen die zustehenden Förderungsleistungen bereits zu Beginn Ihrer Auslandsausbildung zur Verfügung stehen. Bei einer späteren Antragstellung müssen Sie mit einer Verzögerung der Auszahlung rechnen. Da das Schriftformerfordernis mit Inkrafttreten des 27. BAföGÄndG weggefallen ist, kann der Antrag auch komplett online gestellt werden.
  • Wir empfehlen wir eine Online-Antragstellung auf BAföGdigital.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

Hinweis: Ansprüche können aus dem Inhalt dieser Informationen nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.