Wer hat Anspruch auf die Förderung?

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verfolgt das Ziel, Teilnehmer/innen an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung durch finanzielle Unterstützung abzusichern.

Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in nahezu allen Berufsbereichen und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit/Teilzeit/schulisch/außerschulisch).

Es muss eine auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung geregelte berufliche Fortbildung oder eine nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen vergleichbare berufliche Fortbildung angestrebt werden, die auf eine herausgehobene Berufstätigkeit vorbereitet und auf einer beruflichen Erstausbildung aufbaut (z.B. Handwerks- und Industriemeister, Fachkaufleute, staatlich geprüfte Betriebswirte und Techniker, Fachkrankenpfleger, Krankenpflege-Lehrkräfte). Darüber hinaus besteht ab 01.08.2020 ein Förderungsanspruch auch auf jeder der im Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind (z. B. vom Gesellen zum Servicetechniker, vom Servicetechniker zum Meister und vom Meister zum Betriebswirt des Handwerks). Daneben sind auch auch Fortbildungsmaßnahmen förderungsfähig, die nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen durchgeführt werden.

Die Förderung wird in der Regel nur für eine Fortbildungsmaßnahme geleistet. Hat der Antragsteller bereits eine erste Fortbildungsmaßnahme, die nach dem AFBG grundsätzlich förderungsfähig ist, für die er aber keine Förderung erhalten hat, absolviert, schließt dies die Förderung einer zweiten Fortbildung nicht aus.

Ausnahmsweise kann auch eine weitere Maßnahme der beruflichen Aufstiegsfortbildung gefördert werden, wenn der Zugang zu ihr erst durch das Erreichen der vorangegangenen, nach dem AFBG geförderten, Fortbildungsmaßnahme eröffnet worden ist. Abweichend davon kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund (z.B. Krankheit) der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat.

Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt.

Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten (Bachelorabschluss oder ein diesem vergleichbarer Hochschulabschluss) oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat.

Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrrichtstag der Fortbildungsmaßnahme  erworben wird.

Förderungsberechtigt sind Deutsche und neben bestimmten Gruppen von bevorrechtigten Ausländerinnen sowie Ausländern, z. B. aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch solche ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel verfügen bzw. die sich bereits drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Informationen dazu gibt Ihnen Ihr Förderungsamt.

Eine Altersgrenze besteht nicht.