Förderungsdauer

Die Förderungshöchstdauer beträgt bei Vollzeitmaßnahmen längstens 24 Monate und bei Teilzeitmaßnahmen längstens 48 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen längstens 48 Monate und bei Teilzeitmaßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlichen geregelten Prüfungen auf der Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten (z.B. Servicetechniker), längstens 36 Monate.

Dieser Zeitraum kann in bestimmten Härtefällen um maximal 12 Monate verlängert werden. Die Gründe dafür müssen gegenüber dem Förderungsamt geltend gemacht werden.

Des Weiteren muss die geförderte Maßnahme innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens (maximaler Zeitrahmen) absolviert werden. Dieser maximale Zeitrahmen beträgt bei Vollzeitmaßnahmen 36 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen 48 Monate und bei Teilzeitmaßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlichen geregelten Prüfungen auf der Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten (z.B. Servicetechniker), längstens 36 Monate. Findet die Fortbildung nicht in einem zusammenhängenden Kurs oder Lehrgang statt, sondern gliedert sie sich in mehrere Teile (sog. Maßnahmeabschnitte), müssen sämtliche Teile je nach Art der Maßnahme (Vollzeit/Teilzeit) innerhalb des entsprechenden maximalen Zeitrahmens absolviert werden.

Werden Maßnahmeabschnitte abwechselnd in Vollzeit- und Teilzeitform absolviert, dann werden die Förderungshöchstdauer und der maximale Zeitrahmen individuell von der zuständigen Behörde ermittelt.

Über die Förderung wird jeweils für einen Zeitraum von längstens 24 Monaten bei Vollzeitmaßnahmen und längstens 48 Monaten bzw. 36 Monaten bei Teilzeitmaßnahmen entschieden. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit der Aufnahme der Fortbildungsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat, wobei für alle Maßnahmeabschnitte separate Bewilligungszeiträume gebildet werden. Dies gilt für Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen.

Förderung zwischen dem Ende der Maßnahme und der Prüfung

Bei Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte kann die sogenannte Prüfungsvorbereitungsphase mitgefördert werden. Hierunter ist die Zeit zwischen dem Ende der Maßnahme und dem letzten Prüfungstag zu verstehen. Geförderte, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, erhalten auf Antrag den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge und dem Kinderbetreuungszuschlag über das Maßnahmeende hinaus bis zum Ablauf des Monats, in dem der letzte Prüfungstag liegt, maximal jedoch für drei Monate, fortgewährt. Diese Leistungen werden in Form eines zinsgünstigen Darlehens gewährt. Die Fördermittel werden ab dem Beginn der Prüfungsvorbereitungsphase, frühestens jedoch ab Antragstellung geleistet.